Satzung der Gesellschaft zur Förderung des Instituts für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. in der Fassung vom 24.10.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft zur Förderung des Instituts für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin e.V." mit dem Zusatz "Eingetragener Verein". Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ des §58(1) Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit dadurch selbstlos zu fördern, dass er das Institut für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin in jeglicher Beziehung unterstützt und ihm Mittel für die Erfüllung seiner Aufgaben in der Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens, unter anderem zur Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen, zur Verfügung stellt. Die Mittel der Fördergesellschaft werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen Dritter aufgebracht und dem Institut für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin auf der Grundlage jährlicher Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist zu einer Begründung seiner Entscheidung nicht verpflichtet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein bzw.
(3) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zum 31.12. des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
§ 4 Beiträge
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beiträge und Spenden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge gemäß der Satzung und der von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats beschlossenen Beitragsordnung zu zahlen.
Die Beiträge können gestaffelt werden für Mitglieder, die
–natürliche Personen,
– Personengesellschaften des Handelsrechts,
– juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind.
(3) Die Summe der jährlichen Mitgliedsbeiträge soll ausreichen, um den festgestellten Haushalt der Förderungsgesellschaft für das jeweils folgende Jahr zu sichern.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats bei Veränderungen des Aufkommens an Beiträgen und Zuwendungen oder des Haushaltsbedarfs die Beiträge anpassen. Bei einer Veränderung der Mindestbeiträge erfolgt die Anpassung der Beiträge, die nach dem Stand vom 31.12. des vorgehenden Jahres die Mindestbeiträge überstiegen haben, nach Maßgabe gesonderter Vereinbarung.
§ 5 Verwaltung
Vereinsorgane sind
1. der Vorstand,
2. der Verwaltungsrat und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu führen, den Verein nach außen zu vertreten, Mitgliederversammlungen sowie Sitzungen des Verwaltungsrats einzuberufen und zu leiten. Der Vorstand verwendet die Vereinsbeiträge sowie das sonstige Vereinsvermögen im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrats oder der Mitgliederversammlung. Er ist vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats ermächtigt, mit den Mitgliedern über größere und einmalige Zuwendungen Vereinbarungen zu treffen, nach denen diese Zuwendungen ganz oder teilweise nur zu besonderen Zwecken verwendet werden dürfen.
(4) Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand und in der Regel aus mindestens sechs Mitgliedern. In ihm sollen möglichst alle Zweige des Genossenschaftswesens vertreten sein. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder, falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, bedarf es keiner Ergänzung vor der nächsten Wiederwahl, solange noch die Hälfte der gewählten Mitglieder dem Verwaltungsrat angehört. Die Wiederwahl ausscheidender Verwaltungsratsmitglieder ist zulässig.
(2) Der Verwaltungsrat wirkt insbesondere an der Aufstellung des Arbeitsprogramms des Instituts für Genossenschaftswesen an der Humboldt-Universität zu Berlin durch entsprechende Vorschläge und Beratung mit. Er entscheidet in den Angelegenheiten des Vereins, die ihm die Satzung oder die Mitgliederversammlung überträgt oder der Vorstand an ihn heranträgt. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und erforderliche Änderungen der Beitragsordnung vorzuschlagen.
(3) Der Vorstand und der Geschäftsführer des Instituts für Genossenschaftswesen sind zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über alle Sitzungen des Verwaltungsrats ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.
§§ 8 bis 11 Mitgliederversammlung
§ 8 Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einzuberufen. Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist.
(2) In der Einberufung sind die Beratungsgegenstände bekannt zu geben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in derselben Weise einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat oder der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 9 Aufgaben
(1) Zum Geschäftskreis der ordentlichen Mitgliederversammlung gehört:
1. Entgegennahme und Beratung der Berichte der Vorstände der Gesellschaft und des Instituts,
2. Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung für das zurückliegende Geschäftsjahr,
3. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltplan für das laufende und kommende Jahr,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Beschlussfassung zur Beitragsordnung,
6. Wahlen zum Vorstand und zum Verwaltungsrat,
7. Wahl zweier Rechnungsprüfer (jährliche Wahl; Wiederwahl ist möglich),
8. Änderung der Satzung,
9. Auflösung des Vereins.
(2) Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei Einberufung oder mindestens acht Tage vor dem Versammlungstage angekündigten Gegenstände. Auf rechtzeitigen Antrag von zwei stimmberechtigten Mitgliedern müssen die von ihnen angegebenen Beratungsgegenstände angekündigt werden.
§ 10 Stimmrechte
(1) Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als zwei stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Beschlüsse werden – soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt – mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Form der Abstimmung wird vom Vorsitzenden geregelt.
(2) Beschlüsse über die Veränderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, kann in einer zweiten unter Einhaltung der satzungsmäßigen Fristen einzuberufenden Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(3) Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Blockwahlen sind zulässig.
§ 11 Vorsitz und Protokoll
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Vertreter oder – wenn auch dieser verhindert ist – ein anderes vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte dazu bestimmtes Mitglied.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der jeweilige Vorsitzende der Versammlung zu unterschreiben hat.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Vermögensnachfolge
Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Humboldt-Universität zu Berlin, die es dem Institut für Genossenschaftswesen zu steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung zu stellen hat. Besteht das Institut für Genossenschaftswesen auch nicht mehr, fällt das Vermögen an die Raiffeisen-Stiftung Berlin.