Humboldt-Universität zu Berlin - Albrecht Daniel Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen " Förderverein für Agrar- und Gartenbau-wissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin e.V."1)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung im Bereich der Agrar- und Gartenbauwissenschaften an der Humboldt- Universität zu Berlin.2) Er will anknüpfen an das Wirken von A. D. Thaer (1752-1828), der als Begründer des wissenschaftlichen Landbaus in Deutschland mit seiner Akademischen Lehranstalt in Möglin im Oderbruch zum Wegbereiter des Landwirtschaftsstudiums in Berlin wurde.  

 
Der Verein weiß sich dem Erbe Thaers und den besten Traditionen der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät verpflichtet, wenn er seine Ziele auf die Förderung einer ökologisch orientierten, nachhaltigen Produktion gesunder Nahrungsmittel hoher Qualität ausrichtet, wie sie bereits A. D. Thaer beschrieben hat. Der Verein will ein Bindeglied zwischen den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Einrichtungen an der Humboldt-Universität zu Berlin. insbesondere dem Albrecht-Daniel-Thaer-Institut für Agrar- und Gartenbauwissenschaften, und der Öffentlichkeit sein und die Zusammenarbeit dieser Institutionen mit ihren Freunden und Förderern und Absolventen pflegen.

(2) In diesem Sinne fördert der Verein die
  • Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlich-gärtnerischen Praxis, der Fischwirtschaft und der Agrarindustrie zur schnellstmöglichen Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis
  • Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Seminare, Kolloquien oder Workshops
  • Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten wie Dissertationen, Bachelor- und Masterarbeiten3) von besonderer gesellschaftlicher Relevanz
  • Arbeit des Netzwerkes1) "LGF Alumni" und die Kooperation mit dem Netzwerk2)
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Humboldt-Universität, mit anderen agrarwissenschaftlichen Einrichtungen der Lehre und Forschung im In- und Ausland
  • wissenschaftsbezogene2) Zusammenarbeit der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Einrichtungen der Humboldt-Universität zu Berlin1) mit Behörden, Organisationen u.a. Einrichtungen des öffentlichen Lebens.3)

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke4). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder* erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4)
 

1) Satzungsänderung § 2 Abs.2 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04. Juni 2014

2)Satzungsänderung § 2 Abs.2 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2012

3)Satzungsänderung § 2 Abs. 1 und 2 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 1995

4)Satzungsänderung § 2 Abs. 3 und 5 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03.Mai 2018


*Anmerkung: Bezeichnungen für Personen, Funktionen und Berufe gelten unabhängig von ihrer grammatikalischen Form sowohl für weibliche als auch männliche Träger und Personen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die gemeinnützigen Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod oder durch Auflösung einer juristischen Person.
b) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund und bei einem Betragsrückstand von zwei Jahren. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Die Anrufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
c) durch Erklärung des Austritts an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres.

§ 4
Beiträge und Spenden

Die finanzielle Ausstattung des Vereins bilden

1. Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird,

2. Einnahmen aus Tagungsgebühren, Veröffentlichungen und sonstige Einkünfte,

3. Spenden und zweckgebundene Zuwendungen von Mitgliedern
oder Dritten, die dem Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Institutsdirektor des Albrecht-Daniel-Thaer-Instituts an der Humboldt-Universität zu Berlin kraft seines Amtes als stellvertretendem Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer, zugleich Geschäftsführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. fakultativ bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.1)


§ 7
Vorstandswahl

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Institutsdirektors für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Eintragung des nächsten Vorstandes im Vereinsregister im Amt.

(2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereinigt. Bringt der erste Wahlgang keine Entscheidung, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf welche die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit gibt das Los den Ausschlag.

(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt die Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Geschäftsführung

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet
über die Verwendung der eingegangenen Mittel. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung durch Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Vorsitzender und Stellvertreter

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes, stets zwei gemeinsam, vertreten. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen, die Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich angesetzt werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung.

(3) Schriftführer und Geschäftsführer

Als Schriftführer führt er das Protokoll der Vorstands- und Beiratssitzungen sowie der Mitgliederversammlung. Als Geschäftsführer führt er nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die Vereinsgeschäfte.
Er soll den Vorsitzenden laufend, den übrigen Vorstand und den Beirat auf Verlangen über die Geschäftsvorgänge unterrichten.


4) Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse; er führt ein Kassen-
buch, sammelt die Belege und verwaltet nach den Beschlüssen des Vorstandes das Vereinsvermögen.
Er erledigt die laufenden Zahlungen selbständig; für außerge-wöhnliche Zahlungen bedarf er der Anweisung des Vorsitzenden. Spätestens einen Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hat er dem Vorstand Rechnung zu legen. Auf der Mitgliederversammlung erstattet er den Kassenbericht. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

5) Weitere Vorstandsmitglieder

Neben den bisher genannten können weitere Vorstandspositionen für besondere Bereiche der Vereinsarbeit besetzt werden. Ob die Positionen besetzt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.1)

 



§ 9
Der Beirat

(1) Dem Beirat gehören sieben Mitglieder an, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.2) Mitglieder können entsprechende Vorschläge an den Vorstand richten. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Beirat ist vor der Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten vom Vorstand zu unterrichten und um seine Stellungnahme zu bitten. Die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie die Vergabe von Stipendien an Studierende erfolgt auf Vorschlag des Beirates oder des Vorstandes.2)

(3) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Beiratsmitgliedern und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden ist. Das Protokoll ist vom Schriftführer des Vorstandes und vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen.

§ 10
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 11 Abs. 2). Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme § 10 Abs. 3 Buchstabe k).

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Wahl von Beiratsmitgliedern
g) Bestätigung von Ehrenmitgliedern
h) Beschluss der Beitragsordnung
i) Entscheidung über Beschwerden und Berufungen
k) Änderung der Satzung.
Sie muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Einladung muss den Tagesordnungspunkt "Satzungänderung" sowie einen Abdruck des neuen Vorschlagstextes enthalten.
l) Auflösung des Vereins (§ 11).

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dem vom Schriftführer geführten Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "Humboldt-Universitäts-Gesellschaft - Verein der Freunde, der Ehemaligen und Förderer e.V."3, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.4
 

1) Satzungsänderung § 8 ergänzt durch Abs. 5 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04. Juni 2014

2) Satzungsänderung § 9 Abs. 1 und 2 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04. Juni 2014

3Satzungsänderung § 11 Abs. 4 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 06. Februar 2003
4Satzungsänderung § 11 Abs. 4 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04. Mai 2004

§ 12
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.6.1994 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Mitte eingetragen ist.
 
Berlin, den 29.06.1994
Geändert am 14. Dezember 1995, § 2 Abs. 1 und 2
Geändert am 06. Februar 2003, § 11 Abs. 4
Geändert am 04. Mai 2004, § 11 Abs. 4

Geändert am 15. Mai 2012, § 2 Abs. 2

Geändert am 04. Juni 2014, § 1 (1), § 2 (1und 2), § 6 (5), § 7 (1), § 8 (5), § 9 (1 und 2)

Geändert am 03. Mai 2018, § 2 (3 und 5)